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BGBl. I Nr. 40/2010

kundgemacht 15.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2010× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 242 § 0↗RIS↗
§ 15bgeändertAbs 1
in Kraft 28.06.2008 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 82/2008 · danach: BGBl. I Nr. 40/2010 § 15b↗RIS↗
in Kraft ab 16.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 40/2010 § 15b↗RIS↗
Bericht
§ 15b.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend hat dem Nationalrat alle zwei Jahre, beginnend mit 2010, bis längstens zum 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres, einen Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung vorzulegen. In diesem Bericht ist darzustellen, wie sich die gesetzlichen Grundlagen und die im Berichtszeitraum ergriffenen Maßnahmen auf die duale Berufsausbildung auswirken, insbesondere ob und inwieweit es zu einer Erhöhung der Zahl der in Ausbildung befindlichen Jugendlichen und der verfügbaren Lehrstellen, einer quantitativen und qualitativen Erweiterung der beruflichen Erstausbildung sowie einer Verbesserung der beruflichen Perspektiven der Jugendlichen gekommen ist und wie sich der Fachkräftebedarf der österreichischen Unternehmen entwickelt hat. Weiters ist die Anzahl der nach einem Mediationsverfahren außerordentlich aufgelösten Lehrverhältnisse anzugeben.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist im Internet zu veröffentlichen.