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BGBl. I Nr. 43/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Waffengesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2010× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 34710 § 0↗RIS↗
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 43/2010 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.10.2012 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · danach: BGBl. I Nr. 97/2018 § 35↗RIS↗
Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 35.
(1) Das Führen meldepflichtiger von Schusswaffen der Kategorie C oder sonstiger Schußwaffen D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1ausgestellten ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger von Schusswaffen der Kategorie C oder sonstiger Schußwaffen D zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
… 3 unveränderte Absätze
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen Schusswaffen der Kategorie C oder sonstigen Schußwaffen D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.