BGBl. I Nr. 43/2010
Waffengesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41aneu
Verlust und Diebstahl
Paragraph 41 a,
Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.