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BGBl. I Nr. 44/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2010× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 28 § 0↗RIS↗
§ 100geändert
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2010 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. I Nr. 44/2010 § 100↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 44/2010 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 § 100↗RIS↗
Klassenschülerzahl
§ 100.
Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.