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BGBl. I Nr. 44/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2010× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 28 § 0↗RIS↗
§ 63ageändert
in Kraft 01.09.1998 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · danach: BGBl. I Nr. 44/2010 § 63a↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 44/2010 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 § 63a↗RIS↗
Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 63a.
Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.