BGBl. I Nr. 44/2010
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70geändertAbs 1
§ 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.