BGBl. I Nr. 47/2010
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Studien
Studiengänge
§ 38.
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge (§ 35 Z 1) einzurichten.
(2) Studiengänge schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
(3) Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Studien gemeinsame Studienprogramme angeboten und geführt werden.
(4) An Hochschulen für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.