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BGBl. I Nr. 47/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2010× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 130 § 0↗RIS↗
§ 54geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.10.2007 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 30/2006 · danach: BGBl. I Nr. 47/2010 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 47/2010 · danach: BGBl. I Nr. 124/2013 § 54↗RIS↗
Studienbuch, Studienausweis
§ 54.
(1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Studiengängen ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.