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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.08.2001 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 § 14↗RIS↗
Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten Frequenzzuordnung
§ 14.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zum einschließlich des Österreichischen Rundfunk Rundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.
(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18 Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.