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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 55aufgehoben
in Kraft 01.08.2004 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010 § 55↗RIS↗

8. Abschnitt
Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absatz 2, veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Absatz 2, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Absatz 2, festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Artikel 3 a, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, in der Fassung des Änderungsprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Artikel 9 a, des Übereinkommens veröffentlicht wurde.
  3. Absatz 3,Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat oder von einer Vertragspartei festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Absatz eins, kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist Paragraph 3, Absatz 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Absatz eins, durch einen Rundfunkveranstalter (Paragraph 2, Ziffer eins,) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 63, einzuleiten. In diesem Fall ist das Verfahren gemäß Paragraph 63, vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.