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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 61geändertÜberschrift; Abs 1 Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 bis Z 6; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 3
in Kraft 01.08.2004 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 61↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 61↗RIS↗
Gegenstand der Beschwerde Beschwerden
§ 61.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die ihren an ihrem Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters oder - im Fall der Beschwerde gegen einen Kabelrundfunkveranstalter - im Gebiet, in dem sich das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet, beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
3. einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 31, 32, 34 bis 45 und 46 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2 eingebrachten Beschwerde sind;
4 3. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;
5 4. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen hat;
6 5. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen;
7 6. einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 34 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich von Fernsehwerbung der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern
a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und
3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.