Absatz eins,Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:
- Ziffer einsbei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
- Ziffer 2bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
- Ziffer 3bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.