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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 64geändertAbs 1 Z 2 (neu), Z 4 bis Z 7, Z 9, Z 10; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 5 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 3, Z 8
in Kraft 01.08.2007 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 52/2007 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 64↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 84/2013 § 64↗RIS↗
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 64.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € Euro zu bestrafen, wer
1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,
2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 9,
2 3. der Anzeigepflicht nach § 6,
3 4. der einer Anzeigepflicht nach § 9,
4 5. der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7 oder 8,
5 6. der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6 oder 7 oder § 25a Abs. 10 oder 11,
6 7. der Anzeigepflicht nach § 29 28 Abs. 1 oder 3,
7 8. einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,
8 9. der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1, oder
9 10. der Verpflichtung gemäß § 52 oder § 40 Abs. 2
nicht nachkommt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 € Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt.
1. die Programmgrundsätze des § 31 oder § 32 verletzt,
2. die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt,
3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiter verbreitet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 € Euro zu bestrafen, wer
1. Rundfunk Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig erforderlich ist,
2. Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet, eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,
3. eine Programmänderung im Sinne des einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst ( § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,
4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder
5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.