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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 29182 § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.10.2010 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 125/2011 § 19↗RIS↗

Transparenz und Berichterstattung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über die Tätigkeit der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
    3. Ziffer 3
      über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;
    4. Ziffer 4
      zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Paragraph 34, Absatz 2, TKG 2003;
    5. Ziffer 5
      über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
      1. Litera a
        aus dem Digitalisierungsfonds;
      2. Litera b
        aus dem Fernsehfonds Austria;
      3. Litera c
        aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
      4. Litera d
        aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G).
  4. Absatz 4,Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.