BGBl. I Nr. 50/2010
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 lit b, lit c (entfallen), Z 2 lit d, lit e, Schlussteil (entfallen), Z 3 (neu); Abs 3 (entfallen); Abs 4; Abs 6 bis Abs 10 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 1 lit a, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c; Abs 3
§ 36.
(1) Der Bundeskommunikationssenat Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in § 11a KOG diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen gemäß § 35 Abs. 1 – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen
1. auf Grund von Beschwerden
a). einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b). eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird; sowie
2. auf Antrag
a). des Bundes oder eines Landes;
b). des Publikumsrates;
c). von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
d). des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung Interessenvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ § 13 Abs. 1, 2, 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter 5 und letzter Satz 6, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 behauptet wird; und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 3 behauptet wird;
e). soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11 11.6.1998 S. Juni 1998 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
3. von Amts wegen
a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
b. auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß § 40 Abs. 6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 8a, 31c und 39 bis 39b besteht.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(43) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(54) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.