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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 3842 § 0↗RIS↗
§ 4gneu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 § 4g↗RIS↗

Probebetrieb

Paragraph 4 g,

  1. Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
    1. Ziffer eins
      Erkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (Paragraph 6 a, Absatz eins,) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
    2. Ziffer 2
      Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
    3. Ziffer 3
      neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
    das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, gleichkommt.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Absatz eins und 2 zu erteilen.