BGBl. I Nr. 53/2010
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
1433
§ 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 bis Abs 3
Schulbesuchsbestätigung
§ 25.
(1) Wenn ein Studierender vor Ablauf Auf Antrag eines Semesters aus einer Schule ausscheidet, Studierenden ist auf seinen Antrag eine ihm der Besuch der Schule zu bestätigen ( Schulbesuchsbestätigung auszustellen).
(2) Die Schulbesuchsbestätigung Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 findet 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.