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BGBl. I Nr. 53/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2010× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 1433 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 14.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 53/2010 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 § 5↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. ABSCHNITT
Aufnahme in die Schule
Aufnahme als ordentlicher Studierender
§ 5.
(1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
1. die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
2. die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
3. nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß dass er die Lerninhalte der betreffenden Semester Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
1. bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
2. bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 findet sinngemäß finden Anwendung.