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BGBl. I Nr. 55/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 15.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 55/2010 § 11↗RIS↗

Betriebsuntersagung für ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 15, dass der Betrieb eines ausländischen Luftfahrtunternehmens oder bestimmter ausländischer Luftfahrzeuge gänzlich oder zum Teil im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den Paragraphen 13, oder 14 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, Bundesgesetzblatt , I Nr. 96, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Genehmigung des Leasing der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge bzw. von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen ausländischen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, und/oder
    3. Ziffer 3
      Anträge gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LFG auf Anerkennung der zulässigen Verwendung der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder
    4. Ziffer 4
      der Einflug gemäß Paragraph 171, LFG zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.
    Dasselbe gilt, wenn ein ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, aufscheinen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.