die Zulassungskriterien gemäß Pkt. 1.1 des Anhang 4 erfüllen,
BGBl. I Nr. 55/2010
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 17,
Jene Organe, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2die erforderliche Erfahrung gemäß Pkt. 1.3 Ziffer 2, des Anhang 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, und
- Ziffer 3in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt. 1.3 Ziffer eins, des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1. Juli 2010 zu absolvieren war.