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BGBl. I Nr. 55/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 15.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 55/2010 § 17↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

Jene Organe, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie

  1. Ziffer eins
    die Zulassungskriterien gemäß Pkt. 1.1 des Anhang 4 erfüllen,
  2. Ziffer 2
    die erforderliche Erfahrung gemäß Pkt. 1.3 Ziffer 2, des Anhang 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, und
  3. Ziffer 3
    in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt. 1.3 Ziffer eins, des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1. Juli 2010 zu absolvieren war.