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BGBl. I Nr. 63/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 24 § 0↗RIS↗
§ 75geändert
in Kraft 01.01.1956 – 31.08.2010 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · danach: BGBl. I Nr. 63/2010 § 75↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 63/2010 § 75↗RIS↗
Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung.
§ 75.
Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die Beiträge können in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden.