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BGBl. I Nr. 67/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 4 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Z 6
in Kraft 01.01.2009 – 30.09.2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 67/2010 § 5↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Haushaltsleitende und anweisende Organe
§ 5.
(1) Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Bundesrates;
2. der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;
3. der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
(2) Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die im Abs. 1 genannten Organe;
2. die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
4. Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;
5. alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Abs. 4 genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe);
6. die Mitglieder des Vorstandes zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,
7. die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice,
… 16 unveränderte Absätze
8. Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß § 159 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), BGBl. Nr. 200/1967 bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006.
(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu (§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34 Abs. 3);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30);
4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);
7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.
(4) Die Aufgaben der anweisenden Organe sind
1. die Mitwirkung an den im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben;
2. die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
3. die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;
4. die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.
(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.
(6) Zur Besorgung der im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.