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BGBl. I Nr. 67/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 4 § 0↗RIS↗
§ 65ageändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2009 – 29.10.2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 65a↗RIS↗
in Kraft 30.10.2010 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 67/2010 § 65a↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 65a.
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 5 über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.
(1b) Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem Umfang
1. im Falle einer Saldoverschlechterung im Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder
2. im Falle einer Saldoverbesserung die für Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den § 65b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(3) Der Vorstand der ÖBFA hat dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.