Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 68/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ratingagenturenvollzugsgesetz  (RAVG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 19.08.2010 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 68/2010 · danach: BGBl. I Nr. 145/2011 § 5↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Ratings entgegen Artikel 4, 5, oder 24 Absatz 2, der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs römisch eins der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.