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BGBl. I Nr. 7/2010

kundgemacht 13.01.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2010× zu BHAG-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) 4 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.05.2004 – 13.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 7/2010 § 9↗RIS↗
in Kraft 14.01.2010 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 7/2010 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 9↗RIS↗
Budget
§ 9.
(1) Der Geschäftsführer hat jährlich bis Ende März Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß § 8 Abs. 5.
Schlagworte
Personaleinsatz