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BGBl. I Nr. 73/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 227 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 7; Abs 4 bis Abs 6
in Kraft 15.12.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 143/2005 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 30.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 73/2010 · danach: BGBl. I Nr. 118/2016 § 17↗RIS↗
Konzessionsabgabe
§ 17.
(1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für
1. die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres,
2. die in Abs. 3 Z 7 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, wobei Jahresbruttospieleinnahmen die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe beträgt:
1. für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach § 8 für die ersten 400 Millionen Euro
für die ersten 400 Millionen Euro .............. 18,5 vH;
für alle weiteren Beträge ...................... 27,5 vH ...........
27,5 vH;
2. für Sofortlotterien ............................ ................... 17,5 vH;
3. für die Klassenlotterie ........................ .................. 2 vH;
4. für das Zahlenlotto ............................ .................. 27,5 vH;
5. für Nummernlotterien ........................... .............. 17,5 vH;
6. für Elektronische Lotterien .................... 24 vH; Bingo und Keno .................
27,5 vH;
7. für Bingo und Keno ............................. 27,5 vH Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals nach § 12a Abs. 2 ............
40 vH.
(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.
(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Wetteinsätze Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.
(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren Glücksspielabgabe nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.
(7) Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.