Absatz eins,Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.
BGBl. I Nr. 74/2010
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aaufgehoben
Österreichischer Filmrat
Paragraph 2 a,
- Absatz 2,Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
- Absatz 3,Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
- Litera ader Bundeskanzler,
- Litera bder Vizekanzler,
- Litera czwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
- Litera dein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
- Litera ezwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
- Litera fje ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
- Litera gje ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
- Litera hder Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
- Litera ider Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
- Litera jzwei Vertreter der Länder,
- Litera kdrei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.
- Absatz 4,Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Absatz 3, Litera c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz 3, Litera c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
- Absatz 5,Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
- Absatz 6,Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Absatz 7,Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
- Absatz 8,Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Absatz 3, Litera c bis k endet
- Litera adurch Zeitablauf,
- Litera bdurch Tod,
- Litera cdurch Abberufung,
- Litera ddurch Verzicht auf die Funktion.
- Absatz 9,In den Fällen des Absatz 8, Litera b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, ein neues Mitglied zu bestellen.