BGBl. I Nr. 74/2010
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 Schlussteil; Abs 5; Abs 6
§ 7.
(1) Der Die Direktorin/der Direktor ist vom Bundeskanzler von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung eines einer/s neuen Direktors Direktorin/Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
(2) Zum Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.
(3) Der Die Direktorin/der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.
(4) Der Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
… 9 unveränderte Absätze
b) die Durchführung der Referenzfilmförderung;
c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;
d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
g) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.
(5) Der Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines einer ordentlichen Kaufmannes Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.
Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundeskanzler die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auszubedingen, daß der die Direktorin/der Direktor
a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
… 3 unveränderte Absätze
b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.
(6) Bei längerfristiger Verhinderung des der Direktorin/des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.