Absatz eins,Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
- Ziffer einsdie Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle festgestellt wird und
- Ziffer 2die Überschreitung nicht auf
- Litera aeinen Störfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,),
- Litera beine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,),
- Litera cdie Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) oder
- Litera dEmissionen aus natürlichen Quellen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,)
zurückzuführen ist.