BGBl. I Nr. 78/2010
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 2
Feststellung der Mandatszahlen
§ 38.
(1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mitglied Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nach der Summe im Verhältnis der Mitglieder beider Abteilungen Mitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.