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BGBl. I Nr. 79/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010
Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 19.08.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 79/2010 · danach: BGBl. I Nr. 186/2023 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von immunologischen Tierarzneispezialitäten, die
    1. Ziffer eins
      in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
    2. Ziffer 2
      die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder –krankheiten benötigt werden, weil in Österreich keine immunologische Tierarzneispezialität gegen die betreffende Tierseuche oder –krankheit für die jeweilige Tierart zugelassen und verfügbar ist,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat mindestens sechs Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen, wobei der Meldung ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beizufügen ist.
  3. Absatz 3,Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind oder hinsichtlich immunologischer Tierarzneimittel, die im Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, geregelt sind, keine Bewilligung der Anwendung vorliegt oder keine Verordnung über die befristete Anwendung erlassen wurde.
  4. Absatz 4,Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. Absatz 5,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Tierarzneispezialität,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer,
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation, und
    4. Ziffer 4
      Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr
    zu enthalten.