Absatz eins,Das Verbringen von immunologischen Tierarzneispezialitäten, die
- Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
- Ziffer 2die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder –krankheiten benötigt werden, weil in Österreich keine immunologische Tierarzneispezialität gegen die betreffende Tierseuche oder –krankheit für die jeweilige Tierart zugelassen und verfügbar ist,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.