BGBl. I Nr. 90/2010
Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2
§ 6.
(1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder, ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert.