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BGBl. I Nr. 90/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2010× zu FinSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzsicherheiten-Gesetz (FinSG) 9 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 01.12.2003 – 17.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 117/2003 · danach: BGBl. I Nr. 90/2010 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 18.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 90/2010 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder, ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert.