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BGBl. I Nr. 91/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2010× zu Finalitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finalitätsgesetz 414 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 10.12.1999 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 123/1999 · danach: BGBl. I Nr. 91/2010 § 10↗RIS↗
in Kraft 30.06.2011 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 91/2010 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,
1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder
2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).
(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.