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BGBl. I Nr. 91/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2010× zu Finalitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finalitätsgesetz 414 § 0↗RIS↗
§ 21geändert
in Kraft 01.01.2002 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 91/2010 § 21↗RIS↗
in Kraft 30.06.2011 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 91/2010 · danach: BGBl. I Nr. 5/2026 § 21↗RIS↗
§ 21.
Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unterläßt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen. Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.