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BGBl. I Nr. 95/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2010× zu LMSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 4702 § 0↗RIS↗
§ 100geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 03.08.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 136/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 100↗RIS↗
in Kraft 30.11.2010 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 95/2010 · danach: BGBl. I Nr. 67/2014 § 100↗RIS↗
§ 100.
(1) Die im Sinne des § 49 LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.
(2) Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung der Bundesministerin des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nachweisen.
(3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nachweisen.
(4) Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.