BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108geändertZ 1, Z 2, Z 6, Z 9
Vollziehung
§ 108.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. die Bundesministerin der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. die Bundesministerin der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
6. die Bundesministerin der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
Anmerkung