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BGBl. II Nr. 238/2011

kundgemacht 26.07.2011 RIS↗
Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 238/2011× zu ZustFormV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zustellformularverordnung (ZustFormV) 31 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 09.05.2008 – 31.10.2011 · idF BGBl. II Nr. 152/2008 · danach: BGBl. II Nr. 238/2011 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.11.2011 – 31.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 238/2011 · danach: BGBl. II Nr. 34/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in § 1 vorgesehenen der Anlage angeschlossene Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden. zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) In den Formularen 3/3 und 4/3 Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern übrigen Fällen ist für die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.