BGBl. II Nr. 238/2011
Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 2 Z 1 lit a, lit b (neu), Z 2 (neu), Z 3 (neu)
§ 3a.
(1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende die in der Anlage angeschlossene den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare zur Verfügung gilt:
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden. Für die in § 1 vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt außerdem:
b) die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
2. Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
3. Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.