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BGBl. II Nr. 238/2011

kundgemacht 26.07.2011 RIS↗
Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 238/2011× zu ZustFormV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zustellformularverordnung (ZustFormV) 31 § 0↗RIS↗
§ 3ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 2 Z 1 lit a, lit b (neu), Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 09.05.2008 – 31.10.2011 · idF BGBl. II Nr. 152/2008 · danach: BGBl. II Nr. 238/2011 § 3a↗RIS↗
in Kraft 01.11.2011 – 31.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 238/2011 · danach: BGBl. II Nr. 34/2018 § 3a↗RIS↗
§ 3a.
(1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende die in der Anlage angeschlossene den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare zur Verfügung gilt:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes 1. In den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung), 2. Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes 3. Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
(elektronische Verständigung über 4. Soweit dadurch die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische
Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden. Für die in § 1 vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt außerdem:
(3) 1. Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden. Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
(4 a) In den Formularen ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Information einzusetzen. Angabe nicht beeinträchtigt wird und
b) die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
2. Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
3. Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.