Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 280/2011

kundgemacht 22.08.2011 RIS↗
Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (5. Novelle zur FSG-GV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-GV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 280/2011× zu FSG-GV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) 113 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 2 Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Z 3 (neu); Abs 3 Z 1, Schlussteil (neu), Z 2 bis Z 4 (neu); Abs 4
in Kraft 16.02.2006 – 22.08.2011 · idF BGBl. II Nr. 64/2006 · danach: BGBl. II Nr. 280/2011 § 23↗RIS↗
in Kraft 23.08.2011 – 30.09.2011 · idF BGBl. II Nr. 280/2011 § 23↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung
§ 23.
(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
1.
von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 ...
29 Euro
2.
von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 ...
39,90 Euro,
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
3.
für Wiederholungsuntersuchungen ...............................................
25,40 Euro
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
1.
ohne Beobachtungsfahrt ..............................................................
47,20 Euro
2.
mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 ......................................................................
47,20 Euro
3.
mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ................................
18 Euro,
1. ohne Beobachtungsfahrt
wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils 14 47,20 Euro abzuziehen.
2. mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967
47,20 Euro
3. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich
18 Euro,
wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils 14 Euro abzuziehen.
(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
1.
Screening gemäß § 18 Abs. 4 .......................................................
130 Euro
2.
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit .......................................
181 Euro
3.
volle verkehrspsychologische Untersuchung ..............................
363 Euro
4.
verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a .....
181 Euro
1. Screening gemäß § 18 Abs. 4
130 Euro
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
181 Euro
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung
363 Euro
4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a
181 Euro
(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.
§ 23geändertAbs 1 Tabelle (entfallen); Abs 2 Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 23.08.2011 – 30.09.2011 · idF BGBl. II Nr. 280/2011 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.10.2011 – 30.09.2015 · idF BGBl. II Nr. 280/2011 · danach: BGBl. II Nr. 285/2015 § 23↗RIS↗
Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer
verkehrspsychologischen Untersuchung
§ 23.
(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
1.
von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 ...
29 Euro
2.
von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 ...
39,90 Euro,
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
3.
für Wiederholungsuntersuchungen ...............................................
25,40 Euro
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
1. ohne Beobachtungsfahrt von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1
47,20 35 Euro,
2. mit Beobachtungsfahrt mit von einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 Z 24 KFG 1967
50 Euro,
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
3. für Wiederholungsuntersuchungen
30 Euro.
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:
1. für das amtsärztliche Gutachten
47,20 Euro
3 2. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich
18 Euro,.
wobei 75 vH 75vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 gebührt der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den dem in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils 14 Betrag 17 Euro abzuziehen.
(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
… 9 unveränderte Absätze
1. Screening gemäß § 18 Abs. 4
130 Euro
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
181 Euro
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung
363 Euro
4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a
181 Euro
(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.