BGBl. II Nr. 280/2011
Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (5. Novelle zur FSG-GV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-GV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
Körpergröße
§ 4.
(1) Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm, und bei Kraftfahrzeugen der Klassen C C(C1), C1 CE(C1E), D(D1) und D DE(D1E) von mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der Klasse A von höchstens 200 cm voraus.
(2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1 angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder Höchstmaß überschreitet, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung von Behelfen, Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden kann.