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BGBl. II Nr. 289/2011

kundgemacht 29.08.2011 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 1401aufgehoben
in Kraft 13.08.2005 – 31.12.2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011 § 1401↗RIS↗

4. Abschnitt

Schalldruckpegel, Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

Paragraph 14 Punkt 01

Schalldruckpegel

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 5, darf bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
  2. Ziffer 2
    Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509 „Kleine Wasserfahrzeuge - Messung des von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlten Luftschalls“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.