Abweichend von Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 5, darf bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
BGBl. II Nr. 289/2011
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1401aufgehoben
4. Abschnitt
Schalldruckpegel, Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
Paragraph 14 Punkt 01
Schalldruckpegel
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509 „Kleine Wasserfahrzeuge - Messung des von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlten Luftschalls“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.