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BGBl. II Nr. 289/2011

kundgemacht 29.08.2011 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 323aufgehoben
in Kraft 13.08.2005 – 31.12.2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011 § 323↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 23

Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. Ziffer eins
    Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen.
  2. Ziffer 2
    Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.