Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen.
BGBl. II Nr. 289/2011
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 323aufgehoben
Paragraph 3 Punkt 23
Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.