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BGBl. II Nr. 322/2011

kundgemacht 04.10.2011 RIS↗
Kapitalmaßnahmen-VO
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2011× zu Kapitalmaßnahmen-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalmaßnahmen-VO neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 05.10.2011 · idF BGBl. II Nr. 322/2011 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) mehrere Aktien zusammengelegt, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die zusammengelegten Aktien aufzuteilen.