BGBl. II Nr. 322/2011
Kapitalmaßnahmen-VO
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der erhaltenen Wertpapiere, die der Steuerpflichtige zum Zweck der Rundung auf ganze Stücke erhält, senken die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.