Absatz eins,Die in Paragraph 45, Absatz eins, AußHG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
BGBl. II Nr. 343/2011
Erste Außenhandelsverordnung 2011 – 1. AußHV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Erste Außenhandelsverordnung 2011 – 1. AußHV 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
Paragraph 13,
- Absatz 2,Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
- Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.