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BGBl. II Nr. 360/2011

kundgemacht 10.11.2011 RIS↗
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 360/2011× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 2144 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.07.1971 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 221/1971 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 10↗RIS↗
in Kraft 11.11.2011 – 30.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 270/2014 § 10↗RIS↗
Prüfungskommission
§ 10.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vertreter der Abteilung der selbständigen Apotheker als Vorsitzenden und aus je einem Vertreter der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker als Prüfer. Für den Vorsitzenden und die Prüfer ist je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Außerdem hat der Die/Der leitende Sanitätsbeamte Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder der deren/dessen von ihm bestellte Stellvertreter als Regierungsvertreter ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung beizuwohnen. Der Regierungsvertreter hat den ordnungsgemäßen Vorgang zur Überwachung der Prüfung zu überwachen Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des mündlichen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer ist berechtigt, einen Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung (§ 9) der Landesgeschäftsstelle, Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.