BGBl. II Nr. 360/2011
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
Fachliche Ausbildung
§ 4.
(1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen, die hiezu geeignet sind und unter der Leitung eines zur Ausbildung geeigneten Apothekenleiters stehen.
(2) In einem Betrieb darf jeweils nur ein Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung eines zweiten Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn ein Aspirant seine Ausbildung unterbrochen hat oder diese verlängert wurde. Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/ Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(3) Der Apothekenleiter hat von der beabsichtigten Aufnahme eines Aspiranten 14 Tage vor dessen Eintritt im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer der Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formblattes Muster A/1 eine Voranmeldung zu erstatten. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche die Voranmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde mit ihrer Äußerung darüber vorzulegen, ob die Apotheke oder der Apothekenleiter zur Ausbildung von Aspiranten geeignet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle der Nichteignung den Apothekenleiter und den Aspiranten binnen einer Woche mit Bescheid zu verständigen, daß sie die Voranmeldung ablehnt. In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist auch die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2.
(4) Der Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt eines Aspiranten binnen drei Tagen mittels des Formblattes Muster A/2 der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Dem Formblatt sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die österreichische Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat je eine Abschrift an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu übermitteln. Die Landesgeschäftsstelle hat je eine mit ihrer Bestätigung versehene Abschrift des Formblattes an den Apothekenleiter und den Aspiranten zu übermitteln. Die Bestätigung ist nicht zu erteilen, wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt wurden. Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.
(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.