BGBl. II Nr. 363/2011
Aufhebung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 2
Ausnahmebestimmungen
§ 3.
(1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die EU-OPS bzw. die JAR-OPS 3 anders lautende Regelungen vorsehen.
(2) Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig. Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern sind ab dem 1. Jänner 2010 nur mit Hubschraubern zulässig, die in Flugleistungsklasse I betrieben werden und die nach den Bauvorschriften (Certification Sepcifications) CS 27 (bzw. FAR 27) - Annex C, Kategorie A oder nach CS 29 (bzw. FAR 29) zugelassen wurden.
(3) Soweit die EU-OPS bzw. die JAR-OPS 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.