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BGBl. II Nr. 429/2011

kundgemacht 19.12.2011 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 429/2011× zu GKV ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 3193 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 01.10.2001 – 19.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 253/2001 · danach: BGBl. II Nr. 429/2011 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 20.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 429/2011 § 1↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.
1. „Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
2. „Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.
3. „Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.
(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.
(6) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.