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BGBl. II Nr. 429/2011

kundgemacht 19.12.2011 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 429/2011× zu GKV ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 3193 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.07.2006 – 19.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 · danach: BGBl. II Nr. 429/2011 § 14↗RIS↗
in Kraft 20.12.2011 – 02.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 429/2011 · danach: BGBl. II Nr. 330/2024 § 14↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 14.
(1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder
2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
1. persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
Schlagworte
Schutzkleidung